Versetzungsverordnung (VersetzungsVO) vom 17. Dez. 2009
Kernfächer (KF)
Deu, Mat, Eng
sonstige versetzungsrelevante
Fächer (SF) alle anderen Fäche
außer AG, Förderstunden Versetzungs-entscheidung
mindestens Note 4
wird versetzt
mindestens Note 4 eine Note 5
eine Note 5 mindestens Note 4
wird versetzt,
wenn
Notenausgleich
möglich ist:
Note 5 mit
mind. Note 3
Note 6 mit
mind. Note 2
Kernfach mit
Kernfach
eine Note 5 eine Note 5
mindestens Note 4 zwei Noten 5
zusätzlich für Hauptschüler
mindestens Note 4 eine Note 6
mindestens Note 4 eine Note 5 und eine Note 6
Ende Klasse 6 Einstufung in Realschulbildungsgang KF: mindestens Note 4
SF: mindestens Note 4
höchstens eine auszugleichende Note 5
Ende Klasse 7 und Ende Klasse 8: Umstufungen
HS => RS
KF: mind. 3,0; höchstens eine Note 4
SF: mind. 3,0; höchstens eine auszugleichende
Note 5
auf Antrag der Erziehungsberechtigten
RS => HS
Versetzungsvorschriften HS anwenden
durch Überweisung oder
auf Elternantrag durch Beschluss der KK
§ 4 Allgemeine Versetzungsvorschriften
(9) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der KK spätestens bis zum 3. Unterrichtstag des folgenden SJ eine zusätzliche Leistungsfeststellung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden oder den HS-Abschluss zu erlangen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen.
(10) Zusätzliche Leistungsfeststellung schriftlich oder praktisch (KK!)
schriftlich: wie KA im überprüften SJ
praktisch: mit Theorieanteil (45 min)
HJ = Halbjahr
SJ = Schuljahr
HS = Hauptschule
KK = Klassenkonferenz
KA = Klassenarbeit
Note 1 = sehr gut
Note 2 = gut
Note 3 = befriedigend
Note 4 = ausreichend
Note 5 = mangelhaft
Note 6 = ungenügend