Versetzungsverordnung (VersetzungsVO) vom 17. Dez. 2009

Kernfächer (KF)

Deu, Mat, Eng

sonstige versetzungsrelevante

Fächer (SF) alle anderen Fäche

außer AG, Förderstunden Versetzungs-entscheidung

mindestens Note 4

wird versetzt

mindestens Note 4 eine Note 5

eine Note 5 mindestens Note 4

wird versetzt,

wenn

Notenausgleich

möglich ist:

Note 5 mit

mind. Note 3

Note 6 mit

mind. Note 2

Kernfach mit

Kernfach

eine Note 5 eine Note 5

mindestens Note 4 zwei Noten 5

zusätzlich für Hauptschüler

mindestens Note 4 eine Note 6

mindestens Note 4 eine Note 5 und eine Note 6

Ende Klasse 6 Einstufung in Realschulbildungsgang KF: mindestens Note 4

SF: mindestens Note 4

  höchstens eine auszugleichende Note 5

Ende Klasse 7 und Ende Klasse 8: Umstufungen

HS => RS

KF: mind. 3,0; höchstens eine Note 4

SF: mind. 3,0; höchstens eine auszugleichende

                 Note 5

auf Antrag der Erziehungsberechtigten

RS => HS

Versetzungsvorschriften HS anwenden

durch Überweisung oder

auf Elternantrag durch Beschluss der KK

§ 4 Allgemeine Versetzungsvorschriften

(9) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten durch Beschluss der KK spätestens bis zum 3. Unterrichtstag des folgenden SJ eine zusätzliche Leistungsfeststellung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden oder den HS-Abschluss zu erlangen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder ungenügenden Leistung in einem einzigen Fach genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen.

(10) Zusätzliche Leistungsfeststellung schriftlich oder praktisch (KK!)

schriftlich:     wie KA im überprüften SJ
praktisch:      mit Theorieanteil (45 min)

HJ = Halbjahr

SJ = Schuljahr

HS = Hauptschule

KK = Klassenkonferenz

KA = Klassenarbeit

Note 1 = sehr gut

Note 2 = gut

Note 3 = befriedigend

Note 4 = ausreichend

Note 5 = mangelhaft

Note 6 = ungenügend

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